Organisationsstruktur
Organe der Charta sind:
- Die Charta-Hochschulkonferenz
- Der Vorsitzende der Charta-Hochschulkonferenz
- Der Beauftragte
Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in Artikel 3 ff. des Organisationsstatuts der Charta. Die Charta-Organisation wirkt in erster Linie durch die Charta-Hochschulkonferenz aber auch mit der gleichen Intensität durch die weiteren Organe und vor allen Dingen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Mitgliedshochschulen. Für die Entwicklung des Studiengangangebotes sind die Mitgliedshochschulen an den jeweiligen Hochschulstandorten verantwortlich. In die Planungen zur Einrichtung neuer Studiengänge sowie den Ausbau des vorhandenen Studiengangangebotes sind die einzelnen Hochschulen und darüber hinaus die Fakultäten und Fachbereiche dieser Hochschulen unmittelbar eingebunden. Das gilt darüber hinaus für weitere Aufgaben auf den Gebieten der Forschung und Lehre. Jede Inbetriebnahme eines Forschungsprojektes oder Studienganges bedeutet Ressourcenplanung und Ressourcenbindung und zwar langfristig. Sie können nur in Zusammenarbeit mit den Fakultäten bzw. Fachbereichen an den einzelnen Hoch- schulstandorten realisiert werden. Gelegentlich stehen dem weiteren Ausbau der Zusammenarbeit finanzielle Engpässe entgegen.
Die Beschlüsse der Charta-Hochschulkonferenz sind deshalb als Empfehlungen an die Mitgliedshochschulen zu werten. Sie können die Mitgliedshochschulen nur in dieser Form binden. Da die Beschlüsse mit der Mehrheit der Konferenzmitglieder getroffen werden und in der Regel einstimmig nach längerer Diskussion ergehen, erhalten sie durch diese Form der Einstimmigkeit einen Verbindlichkeitscharakter. Die Umsetzung kann jedoch nicht „eingeklagt“ werden. Sie beruht auf dem guten Willen aller Beteiligten nach Maßgabe der bestehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten.
Vor Ort an den einzelnen Mitgliedshochschulen sind Koordinatoren für die Umsetzung der Beschlüsse mit verantwortlich. Die Koordinatoren sind Angehörige der Mitgliedshochschulen. Sie stehen im unmittelbaren Kontakt zu den jeweiligen Präsidenten und Rektoren, die ihre Hochschule auf der Charta-Hochschulkonferenz vertreten. Über die Koordinatoren erfolgt auch die Rückkopplung zum Sekretariat des Vorsitzenden der Charta-Hochschulkonferenz.
Vorsitzender der Charta-Hochschulkonferenz kann nur ein amtierender Präsident oder Rektor einer der Mitgliedshochschulen sein. Er wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ihm zur Seite steht ein Beauftragter, der ebenfalls für Ausführung der Beschlüsse der Charta-Hochschulkonferenz Sorge zu tragen hat.
Die Koordinatoren der Mitgliedshochschulen (Artikel 7 Organisationstatut) treten vor und nach den Sitzungen der Charta-Hochschulkonferenz zu sog. Arbeitssitzungen zusammen. Ihnen obliegt die Vorbereitung und Nachbereitung der Charta-Hochschulkonferenz.
Mitglieder sind Hochschulen
Mitglieder der Charta als Hochschulverband können nur Hochschulen sein. Das ist im Organisationsstatut ausdrücklich festgehalten. Es muss sich darüber hinaus um staatliche Hochschulen aus dem Charta-Gebiet handeln. Die Kriterien für staatliche Hochschulen liegen darüber hinaus ebenfalls fest. Es muss sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln. Ob und inwieweit zukünftig auch private Hochschulen dazu gehören sollen, müsste durch die gegenwärtigen Mitgliedshochschulen in dem Organisationsstatut festgelegt werden.
Alle bisher aufgenommenen Mitglieder verfügen über einen Grundbestand an Personal für die von diesen Hochschulen angebotenen Studiengänge und einen Grundbestand an Studierenden.
Sie werden staatlich alimentiert, d.h. ihre Haupt-Einnahmequelle sind staatliche Zuwen- dungen im Rahmen des jeweiligen Landeshauhalts. Hinzu treten jeweils Einnahmen aus der Einwerbung von Drittmitteln für Forschungsprojekte sowie sonstige wissenschaftliche Dienstleistungen m Rahmen der Grundlagenforschung.

